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    Vereinssatzung

    Die Vereinssatzung beinhaltet die Grundregeln, nach denen ein Verein funktioniert. Jeder Verein muss eine Satzung haben

    Pflichtbestandteile der Satzung sind

    • der Name des Vereins
    • der Vereinszweck
    • der Sitz des Vereins und
    • der Eintragungswille (falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll).

    Darüber hinaus soll die Satzung Regelungen enthalten

    • zum Ein- und Austritt von Mitgliedern
    • zu Mitgliedsbeiträgen (zumindest ob Beiträge zu leisten sind)
    • zur Zusammensetzung des Vorstands und
    • zur Einberufung der Mitgliederversammlung

    Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn der Verein von Vorgaben des BGB abweichen möchte, die immer dort gelten, wo die Satzung Sachverhalte offen lässt.

    Gemeinnützigkeit

    Wenn der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt, hat das Folgen für die Satzung. Die Regeln für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sind recht eng gesteckt, aber damit auch sehr klar. Sie sind in der Abgabenordnung genannt.

    Vereinsordnung

    Ergänzend zur Satzung können bestimmte Vereinbarungen auch in einer Vereinsordnung festgehalten werden. Das bietet sich inbesondere an für Regelungen, die in gewissen Abständen zu ändern sind. Satzungsänderungen unterliegen gewissen formalen Anforderungen und müssen im Vereinsregister eingetragen werden. Vereinsordnungen lassen sich erheblich einfacher erstellen und ändern als Satzung. Die Vereinsordnung darf den Angaben in der Satzung nicht widersprechen. Es ist sinnvoll, in der Satzung zu regeln, wie Vereinsordnung beschlossen werden, ob durch Vorstandsbeschluss oder durch die Mitgliederversammlung.

    Beispiel Mitgliedsbeitrag

    Die Tatsache, dass Mitgliedsbeiträge erhoben werden, muss in der Satzung geregelt werden. Die Höhe der Beiträge jedoch lässt sich gut in einer Beitragsordnung regeln und damit leicht anpassen.

    Satzungsänderung

    Satzungsänderungen unterliegen gewissen formalen Anforderungen. Sie müssen

    • zur Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden
    • mit der in der Satzung vorgegeben Mehrheit gefasst werden und protokolliert werden. Gibt es in der Satzung dazu keine Regelung, gilt eine Dreiviertelmehrheit.
    • im Vereinsregister eingetragen werden.

    Je nach Auswirkung der Satzungsänderung kann es sinnvoll sein, die Änderung im Vorhinein durch Rechtsanwält*in, Steuerberater*in oder das Finanzamt prüfen zu lassen.

    Auch beim erstmaligen Erstellen einer Vereinssatzung ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, damit die Satzung sowohl den rechlichten Erfordernissen, als auch den Bedürfnissen vor Ort gerecht werden kann. Sie kann vor der eigentlichen Vereinsgründung dem Amtsgericht/Registergericht (für die Eintragung) und dem Finanzamt (für die Beantragung der Gemeinnützigkeit) zur Prüfung vorgelegt werden.

    Stand: 2023

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    Zum Weiterlesen

    Deutsches Ehrenamt

    Vereins- und Stiftungszentrum e.V.

    Mustersatzung Verein 2026 als bearbeitbares Word-Dokument

    Mustersatzung Verein 2026 als PDF

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    Stand: 10/2022

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